Wohngeld und Wohngeldabrechnung

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Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft sind per § 28 II WEG verpflichtet, analog des Wirtschaftsplans festgelegte Wohngeldvorschüsse an den entsprechenden Verwalter zu leisten. Die Verpflichtung Wohngeld zu zahlen, ergibt sich aus § 16 II WEG - jeder Eigentümer einer Wohnung ist  gegenüber anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, als auch  Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs entsprechend seiner Anteile zu tragen. Für alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt die Verwaltung einmal im Jahr eine Wohngeldabrechnung. In dieser sind alle Kosten aufgeführt, die von der Gemeinschaft zu tragen sind – aufgeschlüsselt nach Eigentumsanteil.

Die Abrechnung des Wohngeldes wird auf der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung vorgestellt und auch mit Stimmenmehrheit genehmigt, wenn sie in Ordnung ist. Die Wohngeldabrechnung soll immer eine übersichtliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zum Gegenstand haben, also Aufwendungen/Kosten, die durch Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind.  Zu den Gemeinschaftskosten zählen insbesondere Wasser- und Abwasserkosten, Kosten für die Müllbeseitigung und auch Heizkosten, falls eine gemeinschaftliche Heizungsanlage im Gebäude vorhanden ist.  Auf der Einnahmenseite finden sich Zinserträge der Bankkonten der Gemeinschaft, Erträge aus Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums und Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zur vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. Gemäß §28 WEG ist der Verwalter dazu angehalten, auf der Grundlage von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einen aussagekräftigen Wirtschaftsplan zu erstellen. Für Besitzer einer Eigentumswohnung besteht daher die Verpflichtung, entsprechende Vorschüsse zu leisten, nämlich das sogenannte Hausgeld. Möchte jedoch ein Eigentümer seine Wohnung in München verkaufen, kann auf Basis der Wohngeldabrechnung tagesgenau festgestellt werden, welche Kosten vom bisherigen Eigentümer und welche vom zukünftigen Eigentümer der Wohnung zu tragen sind.

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