Eigentümergemeinschaft

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Der Begriff Eigentümergemeinschaft trifft jeden, der in eine Eigentumswohnung in München investieren möchte. Laut Definition ist darunter „die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“ zu verstehen. Das bedeutet, wer eine Eigentumswohnung kauft, wird automatisch Mitglied in der Eigentümergemeinschaft. Oft ist auch die Rede von einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch den Kauf der Wohnung, erhält der Käufer auch einen Miteigentumsanteil an dem gesamten Objekt, der sich aus dem Verhältnis von der gekauften Wohnung zur Gesamtimmobilie errechnet. In regelmäßigen Abständen werden durch den Verwalter der Immobilie, Eigentümerversammlungen organsiert.  Hierbei werden alle Themen, welche die Immobilie betreffen, besprochen und entschieden und protokolliert. Das 1951 eingeführte Wohnungseigentumsgesetz, regelt alle Rechte und Pflichten, die sich durch den Kauf einer Wohnung in München ergeben. Die rechtliche Grundlage für die Eigentümergemeinschaft, wird im zweiten Abschnitt mit den Paragraphen 13,14 und 15 WEG-Regelungen, erläutert. In den Paragraphen 23-25, werden die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Eigentümerverwaltung geregelt. Im Paragraph 29, werden die Zuständigkeiten des Verwaltungsbeirats detailliert aufgeführt. Der Verwaltungsbeirat wird aus den vorhandenen Eigentümern gewählt und unterstützt den Verwalter. Besonders wichtig ist das Wohnungseigentumsgesetz, wenn eine Eigentumswohnung verkauft wird. Dieses besagt beispielsweise, dass bei dem Verkauf der Eigentumswohnung, der Verwalter seine schriftliche Genehmigung aussprechen muss. Dies soll verhindern, dass die Eigentümergemeinschaft unseriösen oder nicht liquiden Käufern ausgesetzt ist. Hierbei werden auch die Zahlungen des bisherigen Eigentümers bezüglich der monatlichen Haushaltsgelder, welche in der Vergangenheit als Rücklagen gebildet worden sind, berücksichtigt. Die Summe der entstandenen Rücklagen wird bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Verwalter setzt den neuen Eigentümer, anhand einer zeitanteiligen Wohngeldabrechnung darüber in Kenntnis, welche Kosten dieser künftig hat.

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