Protokoll Eigentümerversammlung

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Bei jeder Eigentümerversammlung ist ein Protokoll gemäß §24 WEG über die jeweils gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die abgehandelten Tagesordnungspunkte und deren Ergebnisse werden in einem Protokoll zusammengefasst.

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist gesetzlich vorgeschrieben und vom zuständigen Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt, mindestens zwei Wochen, wenn ansonsten kein besonders dringlicher Fall vorliegt.

Die Eigentümerversammlung verfolgt primär den Zweck, dass sich alle Besitzer einer Eigentumswohnung austauschen, gemeinsam alle Entscheidungen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum treffen und dies entsprechend dokumentiert wird. Jeder Wohnungseigentümer darf die Niederschriften einsehen.

Bislang wurden vom Gesetzgeber jedoch keine Fristen erlassen innerhalb derer ein Verwalter verpflichtet ist, das Protokoll der Eigentümerversammlung den Eigentümern einer Wohnung dieses zukommen zu lassen. Wohl aber scheint es mittlerweile gängige Praxis zu sein, dass das unterzeichnete Protokoll mindestens eine Woche vor Ende der Anfechtungsfrist den Eigentümern vorliegt. Wenn Sie den Wunsch hegen, Ihre Eigentumswohnung in München zu verkaufen, so ist es dafür sinnvoll die Protokolle der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen zu haben. Daraus geht insbesondere hervor, welcher Wirtschaftsplan erstellt wurde oder ob und in welchem Umfang bestimmte Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beschlossen wurden. Für einen potentiellen Kaufinteressenten sollten in der Regel die Beschlüsse der letzten 4 Versammlungen bereitgehalten werden. Dadurch ist es dem Kaufinteressenten möglich, sich einen Überblick über die Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen und ob eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage geplant ist.

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