Vorkaufsrecht

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Will ein Eigentümer sein Grundstück in München verkaufen kann derjenige, für den ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, von dem Verkäufer verlangen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Konditionen verkauft wird, die Eigentümer und Erwerber im Kaufvertrag vereinbart haben. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann als Erwerber in einen bereits beurkundeten Kaufvertrag ein. Er übernimmt auch die darin begründeten Rechte und Pflichten des als Käufer ausgewiesenen Erwerbers. In der Praxis existiert eine Vielzahl gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte. Eine Immobilie in München verkaufen heißt konkret, dass das ein Vorkaufsrecht immer zu beachten ist. Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages ist auch ein Notar immer dazu angehalten, bei der entsprechenden Gemeinde anfragen, ob diese von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Darüber hinaus besteht ein Vorkaufsrecht der Gemeinden auf Grundlage der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Länder und auch zugunsten von Mietern öffentlich geförderter Wohnungen. Auch für den Fall, wenn ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wird, besitzen Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch nicht beim Verkauf von Wohnungseigentum, Teileigentum oder beim Verkauf von Erbbaurechten. Vertragliche Vorkaufsrechte an einer Immobilie in München sind jedoch immer im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, gilt in der Regel nur für den ersten Verkaufsfall. Es erlischt für den Fall, wenn es nicht ausgeübt wird – der Berechtigte muss eine entsprechende Löschungsbewilligung erteilen. Besteht das Vorkaufsrecht jedoch für mehrere Verkaufsfälle, erlischt es nicht. Es erlischt nur für den jeweilig konkreten Verkaufsfall – für künftige Verkaufsfälle bleibt es bestehen. Vertragliche Vorkaufsrechte bestehen indes nur bei Kaufverträgen. Bei Übertragung infolge von Erbteilung, Schenkung, Tausch oder Übergabe im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht es hingegen nicht.

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