Öffentliche Lasten (Immobilie)

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Als öffentliche Lasten werden die laufenden Lasten eines Grundstücks bezeichnet, die der Eigentümer im Regelfall jährlich an öffentliche Träger zu zahlen hat. Öffentliche Lasten werden zu den Betriebskosten gezählt. Diese entstehen dem Eigentümer fortlaufend durch Eigentum an einem Grundstück in München durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes. Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks zählen unter anderem die Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, Realkirchensteuern, Kirchenbaulasten, als landesrechtliche Verpflichtungen, Kirchbauten zu erhalten, Schulbaulasten als landesrechtliche Verpflichtungen, private Schulbauten zu erhalten.

Der Begriff der öffentlichen Lasten findet sich in § 2 Abs. I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung wieder. Auf Grundlage der Betriebskostenverordnung ist der Vermieter einer Eigentumswohnung oder eines Hauses dazu berechtigt, die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer, neben der Kaltmiete auf den Mieter on top umzulegen und in Form der Betriebskosten abzurechnen. Von der Gemeinde erhobene Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge, die Investitionsaufwendungen abdecken und gegebenenfalls wiederkehrend erhoben werden, zählen nicht zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 2 I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung.

Im Idealfall verweist ein Vermieter in Hinblick auf die Umlegung der öffentlichen Lasten auf den Mieter im entsprechenden Mietvertrag auf die Geltung des § 2 I Betriebskostenverordnung. Eine reine Vereinbarung, wonach Grundbesitzaufgaben oder öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Mieter umgelegt werden sollen, ist nicht näher bestimmt und gewährleistet auch nicht eine Umlegung von Grundsteuer oder sonstigen Lasten.

Soweit der Vermieter einer Immobilie über die Grundsteuer hinaus weitere öffentliche Lasten, die umlagefähig sind, auf die Mieter umlegen möchte, sollte er es nicht bei einem pauschalen Verweis auf § 2 I Betriebskostenverordnung belassen, sondern die jeweilige öffentliche Last konkret bezeichnet.

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