Alleineigentum

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Alleineigentum bei Immobilien

Paragraph 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass der Begriff Alleineigentum dem jeweiligen Eigentümer das Recht gibt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließt. Dadurch regelt das Recht das Verhältnis des Eigentümers, der Immobilie der KWAG, zur Sache und definiert die Position des Eigentümers gegenüber anderen Personen. Je nach Eigentumsart, kann der Eigentümer autark handeln oder muss sich zusätzlich die Zustimmung von den anderen Teilhabern einholen. Dabei kann bei einem Alleineigentum autark gehandelt werden, bei einem Bruchteils- oder Gesamthandseigentum hingegen, benötigt der Eigentümer die Zustimmung oder das Mitwirken von den anderen Eigentümern. Der Eigentümer muss stets nachweisen können, dass er auch tatsächlicher Eigentümer und somit das Eigentumsrecht besitzt. Dies kann beispielsweise durch den Kaufvertrag, einer Schenkung, Erbschaft oder durch den Grundbuchauszug der Immobilie belegt werden. Solange es nur eine Person oder eine juristische Person gibt, welcher das Eigentumsverhältnis zugesprochen wird, gestaltet sich die Nachweisbarkeit verhältnismäßig einfach.

Aufteilung bei mehreren Eigentümern

Grund dafür ist, dass es einfach ist, einen Alleineigentümer ausfindig zu machen. Bei mehreren Eigentümern hingegen, ist es ausschlaggebend, auf welche Art und Weise das Eigentum begründet wurde. Dabei wird zwischen Mieteigentum, Gesamthandseigentum und Wohnungseigentum unterschieden. Bei einem Miteigentum kann das Eigentum nach Bruchteilen aufgeteilt sein. Dies entsteht, wenn beispielsweise Eheleute jeweils zu 50 Prozent als Eigentümer in ihrer Familienwohnung eingetragen sind. Mieteigentum bedeutet, dass jedem Mieteigentümer ein realer, eventuell auch nur ideeller Anteil einer Immobilie gehört, über den er frei entscheiden kann. Andere Miteigentümer müssen bei seinem Anteil nicht berücksichtigt werden. Bei einem Gesamthandseigentum hingegen, bildetet beispielsweise ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus eine Vermögensmasse, die mehreren Personen gehört und bildet somit ein ungeteiltes Eigentum einer Personenmehrheit.

Sonderfall Erbengemeinschaft

Dabei können die Personen in Form einer GBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder als Miteigentümer einer Erbengemeinschaft daran beteiligt sein. Bei einem Wohnungseigentum hingegen, handelt es sich um einen Ausnahmefall. Durch eine Teilungserklärung oder einem Teilungsvertrag, wird die Immobilie in voneinander abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt. Dabei stellt eine einzelne Wohnung das Sondereigentum des Eigentümers dar und kann als Alleineigentum (ein Eigentümer), als Miteigentum (mehrere Eigentümer, z.B. ein Ehepaar) oder als Gesamthandseigentum (z.B. Erbengemeinschaft) einer Personenmehrheit gehalten werden.

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