Gemeinschaftseigentum

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Gemeinschaftseigentum bei Immobilien

Das Gemeinschaftseigentum wird im §1 Absatz 5 im WEG geregelt. Dazu zählt jegliches Eigentum, das nicht als Sondereigentum gilt. Gemäß §1 Abs. 5 WEG zählen zum Gemeinschaftseigentum das Grundstück und die Teile vom Gebäude, die nicht Sondereigentum sind. Dazu gehören auch die Teile, die für die Sicherheit der Wohngebäude notwendig sind. Das können Einrichtungen und Anlagen sind, die gemeinsam genutzt werden, wie ein Aufzug oder die Gehwege. Sie gehören auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie im Bereich von einem Sondereigentum liegen. Wir verweisen hier auf den §5 Absatz 2, WEG. Zum Beispiel Zentralheizung, Gasleitungen sowie Wasser- und Stromversorgung. Zum Beispiel Versorgungsleitungen für mehrere Wohnungen. Versorgt die Versorgungsleitung nur eine einzige Wohneinheit, fällt diese unter das Privateigentum. Das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum sind in der jeweiligen Teilungserklärung der KWAG Immobilie notiert. Eine passende Eigentumswohnung finden Sie bei der KWAG in München.

Pflichtbereich des öffentlichen Eigentums

Zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft München muss man das gemeinschaftliche Eigentum verwalten. Zumal es bei Bedarf gereinigt, repariert oder saniert werden muss. Dazu bestellen Eigentümer von KWAG-Immobilien einen Hausverwalter. Kauft man eine Eigentumswohnung von der KWAG, tritt man in den bestehenden Verwaltervertrag ein. Die Hausverwaltung kann durch Wohnungseigentümer kleiner Objekte erfolgen. Bei größeren Objekten ist jedoch sinnvoll, externe Dienstleister zu bestimmen. Der beauftragte Dienstleister übernimmt dann die Verwaltungsaufgaben. Die Eigentümer der KWAG-Immobilie zahlen für ihre Leistungen einen Anteil. Die Verteilung der Gebühren kann durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt werden. Sie richtet sich meist nach dem Miteigentumsanteil.

Umlage auf die Mieter

Die Miteigentumskosten in München teilt man in der Regel entsprechend dem Miteigentumsanteil auf. Die Immobilieneigentümer sind jedoch auch berechtigt, andere Regelungen zu treffen. Wie die Verteilung bei Ihrer neuen Immobilie der KWAG ist, erläutern Ihnen die Mitarbeiter und Makler gerne ausführlich. Das Wohnungsgesetzes sieht vor, dass bauliche Veränderungen an öffentlichem Eigentum von einer Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Maßnahmen, die über die übliche Pflege des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, fallen darunter. Die Kosten müssen unter den Eigentümern geteilt werden, die der Maßnahme zustimmen. Aber auch eine Verteilung gemäß des Miteigentumsanteils ist möglich. Das regelt der §21 WEG. Zum einen sollen die Maßnahmen mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der mindestens 50% aller Eigentümer verabschiedet werden. Zweitens dürfen strukturelle Veränderungen nicht zu exorbitanten Kosten führen. Drittens gilt es, die Kosten der Maßnahme oder Verbesserung über einen bestimmten Zeitraum abzuschreiben.

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