Realteilung

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Ganz im Gegensatz zu einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird im Falle einer Realteilung ein Grundstück tatsächlich getrennt. Wenn ein Grundstück also real geteilt wird, entstehen in Folge der Teilung zwei mehrere, rechtlich selbstständige Grundstücke. Dabei wird für jedes neu entstandene Grundstück ein eigenständiges Grundbuchblatt oder eine eigene laufende Nummer im Grundbuch angelegt. Damit eine solche Teilung vorgenommen werden kann, bedarf es der Neueinmessung der Grundstücke. Die neu entstandenen Flurstücke erhalten dann im Liegenschaftskataster eine eigenständige Flurstücksnummer. Eine Realteilung ist in der Regel nicht notariell beurkundungspflichtig. Ausreichend hierfür ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine Realteilung seines Grundstücks erfolgt ist. Hat der Eigentümer des Grundstückes jedoch die Absicht eine Immobile zu verkaufen, die infolge der Realteilung entstanden ist, so muss der Verkauf natürlich notariell beurkundet werden. Gründe für eine Realteilung gibt es viele. Sei es, dass ein Grundstück mit einer großen Grundstücksfläche wirtschaftlich besser genutzt werden kann und der Eigentümer so neu entstandene Teilfläche verkauft bzw. einem Dritten überlässt. Bei verhältnismäßig großen Grundstücken, die lediglich mit einem Gebäude bebaut sind, rechnet sich die übrig bleibende Fläche nicht mehr so nachhaltig, als wie wenn das Grundstück mehrfach bebaut würde. Bei einer Realteilung ist mit der Baubehörde immer abzuklären, ob die Bebaubarkeit der neu entstehenden Grundstücke gewährleistet bleibt. Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines vorhandenen Bebauungsplans dürfen insbesondere keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen (Siehe auch § 19 Abs. II BauGB).

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