Reallast

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Wenn der Eigentümer eines Grundstückes in München mit einer anderen Person eine Belastung vereinbart hat, dann entsteht eine sogenannte Reallast. Da die Reallast im Grundbuch eingetragen werden muss, hat sie erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrswert einer Immobilie. In der Praxis existieren Reallasten eher in ländlichen Räumen. Die Reallast entsteht in der Regel durch die Einigung des Eigentümers mit dem Reallastberechtigtem und der entsprechenden Eintragung im Grundbuch. Sie kann entweder als ein auf Dritte übertragbares und vererbliches Recht, oder aber auch als unübertragbar und nicht vererblich bestellt werden. Sind mehrere Eigentümer als Bruchteilseigentümer eingetragen, z.B. ein Ehepaar, kann nach auch der Bruchteil des Grundstücks mit einer Reallast dementsprechende belastet werden (§ 1106 BGB). Die Verpflichtung zur Zahlung von Geld ist meist Gegenstand einer solchen Reallast. Aber auch andere Dienst- und Sachleistungen sind denkbar. Die Reallast berechtigt nicht unmittelbar zur Nutzung eines Grundstücks, es bleibt dem mit der Reallast belasteten Eigentümer des Grundstücks eigens überlassen, wie er die Leistungen erwirtschaftet, die er zur Erfüllung einer Reallast benötigt. Der Berechtigte kann durchaus eine Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einleiten, wenn dieser mit seiner Leistung in Verzug gerät. Heute werden Reallasten oft im Zusammenhang mit einem Altenteilsrecht als sogenannte Rentenschuld bestellt. Auch wenn Reallasten eher im ländlichen Raum vorherrschen - eine im Grundbuch eingetragene Reallast wirkt sich immer auf den Verkehrswert des Grundstücks aus. Immobilienfirmen und Immobilienmakler in München sollten deshalb immer das aktuelle Grundbuch einsehen bzw. genaue Kenntnis über die dort gemachten Einträge haben.

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