Notarielle Beurkundung

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Die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages zwischen Verkäufern und Käufern ist per Gesetz vorgeschrieben (BGB § 311b Absatz 1), um tatsächlich Wirksamkeit zu erlangen. Wie die Praxis im Immobilienbereich zeigt, gibt es vereinzelt immer noch Immobilienmakler, die Vorverträge und Reservierungsvereinbarungen zu Ihrem Geschäftsgebaren zählen. Solche Vereinbarungen sind jedoch als nichtig anzusehen – sie verpflichten und berechtigen zu rein gar nichts. Erst durch einen notariell beurkundeten Kaufvertag wird der Weg für einen Eigentumsübergang geebnet. Dieser ist mit der Eintragung des neuen Eigentümers der jeweiligen Immobilie in das Grundbuch abgeschlossen. Mit der notariellen Beurkundung wird von dann von einem Notar eine Urkunde erstellt, die sowohl alle Details des Eigentumsübergangs vertraglich regelt, aber auch alle Beteiligten über mögliche Risiken des Immobilienkaufs- bzw. Verkaufs umfassend aufgeklärt. Eine notarielle Beurkundung läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Die beteiligten Personen erscheinen persönlich oder werden durch eine entsprechende Person mit Vollmacht durch die Beteiligten vor dem Notar vertreten.

  • Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der beteiligten und vor Ort anwesenden Personen.

  • Der Notar belehrt die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten beim Immobilienkauf- bzw. verkauf

  • Die Erklärungen der Parteien nimmt der Notar dann in einer Urkunde auf

  • Anschließend wird die Niederschrift der Erklärungen vom Notar komplett vorgelesen.

  • Die Parteien genehmigen die Niederschrift und unterschreiben diese eigenhändig.

  • Der Notar unterschreibt die Erklärung selbst auch. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Erklärungen ihm gegenüber in der Art und Weise abgegeben wurden, wie sie in der Urkunde von ihm niedergeschrieben worden sind.

In Bezug auf die Kosten unterscheidet sich die notarielle Beurkundung in Abhängigkeit von Umfang und Aufwand, den der zuständige Notar für die Beurkundung auch aufwenden muss. Die Vergütung des beim Immobiliengeschäft beauftragten Notars richten sich nach § 17 BNotO und §§ 36 – 50 Kostenordnung (KostO).

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