Notaranderkonto

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Das Notaranderkonto gilt als die wohl sicherste Form der Kaufpreisabwicklung. Erst wenn sichergestellt ist, dass der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch auch eingetragen wird, überweist der Notar das Geld an den Verkäufer der Immobilie. Will der Eigentümer seine Immobilie in München verkaufen, ist er immer daran interessiert, dass das Eigentum auf den Erwerber erst umgeschrieben wird, wenn der volle Kaufpreis bezahlt worden ist. Auf der anderen Seite ist auch der Käufer sehr daran interessiert, dass er mit Zahlung des Kaufpreises tatsächlich auch dann Eigentümer der Immobilie wird. Die Situation wird oft dadurch erschwert, dass die Immobilie mit den Rechten Dritter belastet ist und in der Konsequenz die Belastungen aus dem Kaufpreis abzulösen sind. Es geht also vielmehr darum, das Risiko von Vorleistungen gezielt zu vermeiden. Im einfachsten Fall zahlt der Erwerber der Immobilie den Kaufpreis direkt an den Verkäufer. Dies kann ohne Risiko erfolgen, wenn dem zuständigen Notar alle Löschungsbewilligungen der im Grundbucheingetragenen Gläubiger konkret vorliegen und der Verkäufer das Grundstück auch lastenfrei übertragen kann.  Zugleich muss gewährleistet sein, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers erfolgt und zur Finanzierung des Kaufpreises eine entsprechende Grundschuld an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden kann. Erst dann stellt der Notar den Kaufpreis auch fällig. Eines Notaranderkontos bedarf es dann nicht.

Ein Notaranderkonto kommt nach Maßgabe des § 57 BeurkG ohnehin nur dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorhanden ist. Der reine Wunsch einer Partei, ein Notaranderkonto einzurichten, ist hierfür nicht ausreichend.

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