Herstellungskosten
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Unter Herstellungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche durch den Immobilienbau zustande kommen (§ 255 Abs. 3 Satz 1 HGB), wie beispielsweise Handwerkerkosten. Aber auch alle Kosten, die sowohl im unmittelbaren Bezug mit dem Bau als auch wirtschaftlich mit der Errichtung im Zusammenhang stehen. Kosten für Architekten, Bauabnahmegebühren und auch die Fahrkosten zur Baustelle wo die Immobilie entsteht, zählen zu den Baunebenkosten und können gleichermaßen zu den Herstellungskosten addiert werden. Weitere Kosten wie der Immobilienkaufpreis, Notarkosten, Kosten für das Grundbuchamt, Maklerprovisionen oder auch Finanzierungskosten werden zu den Anschaffungskosten gerechnet. Zu beachten gilt es, dass Grund und Boden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Diese müssen vom Kaufpreis der Immobilie abgezogen werden. Sollten binnen von drei Jahren nach Kauf der Immobilie, nachträgliche Kosten für beispielsweise Instandsetzung, Modernisierung oder Aus-Umbauten anfallen, zählen diese ebenfalls noch zu den Herstellungskosten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nettokosten dieser Maßnahmen die Anschaffungskosten der Immobilie nicht überschreiten. Investiert der Eigentümer in den substanziellen Wert der Immobilie, wodurch diese erheblich größer oder besser wird, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Immobilien und Gebäude werden in der Regel 50 Jahre abgeschrieben. Ebenso lang können die Anschaffungskosten und Herstellungskosten abgeschrieben werden. Beim Kauf eines bebauten Grundstücks müssen die Anschaffungskosten für das Grundstück und die der Immobilie getrennt betrachtet werden.