Abschreibung (AfA)

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Wann kann man eine Immobilie abschreiben?

Der Gesetzgeber argumentiert, dass Gebäude aufgrund von Abnutzung im Laufe der Zeit jedes Jahr an Wert verlieren. Dadurch haben Eigentümer von Mietobjekten die Möglichkeit, Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen Zeitraum von mehreren Jahren abzuziehen. Die Abschreibung (AfA) von Immobilien ist in § 7 EStG geregelt. Die Steuervorteile gelten jedoch nicht für Eigentum, das Sie selbst nutzen. Je nach Objektart gibt es unterschiedliche Abschreibungs- bzw. Abschreibungsmöglichkeiten (AfA) für Neubau, denkmalgeschützte Objekte, Altbauten, neue Wohnräume und Modernisierungsmaßnahmen. Die KWAG Neubau GmbH in München berät Sie gern bei Ihrer Planung. Die KWAG Neubau GmbH unterstützt Sie nicht nur bei der Verwaltung Ihrer Immobilie, sondern bereits vorab bei der Planung.

Unterschiede der einzelnen Abschreibungen

Bei einen Neubau erfolgt eine lineare Abschreibung (AfA) mit einem Satz von zwei Prozent über 50 Jahre. Dagegen sind für Altbauten andere Sätze vorgegeben, bedeutend ist dabei das Baujahr. Für Gebäude vor 1925 gilt ein Abschreibungszeitraum von 40 Jahren und ein Satz von zweieinhalb Prozent. Und für Immobilien, mit einem Baujahr nach 1925, sieht der Gesetzgeber zwei Prozent Abschreibung (AfA) für 50 Jahre vor. Bei denkmalgeschützte Immobilien gelten hohe Steuervorteile. Denn neben der regulären Abschreibung (AfA) für Altbauten kann man zusätzlich Modernisierungskosten geltend machen. Über acht Jahre kann man jährlich neun Prozent und danach vier Jahre mit sieben Prozent steuerlich geltend machen.

Eigennutzung und Sanierungskosten

Als Ausnahme gilt, wenn Sie die denkmalgeschützte Immobilie selbst nutzen. Dann dürfen Sie über zehn Jahre jeweils neun Prozent der Sanierungskosten abschreiben. Eine Sonderbestimmung gilt für neu geschaffenen Wohnraum, beispielsweise ein Neubau oder Dachausbau. Zur Neubau-AfA kann man zusätzlich noch vier Jahre lang jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Dabei ist die Obergrenze von maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter. Bis 2005 gab es zwei Arten von Abschreibungen, die lineare und degressive. Bei der linearen Abschreibung (AfA) schreibt man über den gesamten Nutzungszeitraum den gleichen Prozentsatz ab. Die Höhe ist damit in jedem Jahr gleichbleibend. Dagegen ist bei der degressiven Abschreibung (AfA), der Prozentsatz anfangs besonders hoch und sinkt im Laufe der Zeit.

Diese Möglichkeit der degressiven Abschreibung (AfA) besteht heute nicht mehr. Für Fragen dazu wenden Sie sich an die KWAG Neubau GmbH. Ihr kompetenter Ansprechpartner für Immobilienvermarktung, Verwaltung und Vermietung.

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