Gewährleistungsschluss (Kaufvertrag)

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Der Gewährleistungsschuss wird bei einem Immobilienkauf meist wie folgt formuliert: „Gekauft wie gesehen“. Der Gewährleistungsschluss berücksichtigt allerdings die Gewährleistung aus der Verkäufersicht. Dadurch können offensichtliche Mängel von Gewährleistung ausgeschlossen werden. Unter offensichtlichen Mängeln versteht man Mängel, die ein Käufer mit einem durchschnittlichen Wissen über Immobilien, hätte erkennen können. Vorausgesetzt wird dabei immer die gründliche Begutachtung des Käufers, auch ohne Unterstützung eines Sachverständigen. Daraus ergibt sich, dass es in der Verantwortung des Käufers liegt, die Immobilie auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Das Risiko trägt somit der Käufer. Anders als bei offensichtlichen Mängeln, kann ein Gewährleistungsschluss versteckte Mängel nicht ausschließen. Darunter zu verstehen sind Mängel, die ein Käufer selbst bei gründlicher und intensivster Begutachtung nicht hätte entdecken können und hat zur Folge, dass der Gewährleistungsschluss nicht greift. Der Gewährleistungssauschluss greift auch dann nicht, wenn der Verkäufer einen oder mehrere Mängel an einer Immobilie verschwiegen und den Käufer somit der Tatbestand einer arglistigen Täuschung vorliegt. Werden Informationen vom Verkäufer bewusst gegenüber dem Käufer zurückgehalten, weil dieser eine negative Beeinflussung in der Kaufentscheidung befürchtet, liegt somit eine arglistige Täuschung vor. In der Realität bereitet allerdings die Abgrenzung zwischen einem offensichtlichem und einem versteckten Mangel oft Unstimmigkeiten, da eine Differenzierung aufgrund von fließenden Grenzen oft nicht oder nur schwer nachzuweisen ist.

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