Fälligkeit
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Sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Kaufpreis vom neuen Eigentümer an den Voreigentümer zu entrichten:
· Sobald die Genehmigungen, von beispielsweise der Stadt bei einem Sanierungsvermerk, vorhanden sind
· Im Grundbuch die Auflassungsvormerkung erfasst ist und somit der Käufer das Recht auf die Immobilie hat
· Alle Alt-Grundschulden oder Hypotheken auf der Immobilie beseitigt sind
· Kein Vorkaufsrecht im Raum steht (beispielsweise die Stadt München)
Sind die oben genannten Bedingungen restlos erfüllt, teilt der Notar dies den betroffenen Parteien mit. Daraufhin wird der Käufer anhand der Fälligkeitsmitteilung darüber in Kenntnis gesetzt, bis wann die Zahlungen abgewickelt sein müssen. Dabei unterscheiden sich die Zeitpunkte der Zahlungen hinsichtlich der zu entrichteten Nebenkosten. Notarkosten sind ab fällig, sobald der Käufer den beurkundeten Kaufvertrag vorliegen hat. Weitere Kosten, wie die Grundbuchkosten, sind im Normalfall vier bis sechs Wochen nach der Beurkundung fällig. Für die Grunderwerbssteuer hat der Käufer, ab Fälligkeit des Kaupreises, einen Monat Zeit diese zu begleichen, wobei der Grunderwerbssteuerbescheid erst sechs bis acht Wochen nach der Beurkundung beim Käufer eintrifft. Sobald der Käufer den beiden Zahlungen nachgekommen ist, veranlasst der Notar sowohl die Eigentumsumschreibung als auch die Löschung der vorangegangenen Grundschuld. Der Käufer ist ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung und Übergabe der Immobilie für diese verantwortlich.