Eigenbedarf
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Wann kann man Eigenbedarf an einer KWAG Immobilie anmelden?
Einer der häufigsten Kündigungsgründe für einen Münchner Vermieter ist der Eigenbedarf. Eine solche Kündigung erfolgt in der Regel aus persönlichen Gründen. Zum Beispiel, wenn der Besitzer des KWAG-Objekts es selbst bewohnen möchte. Das greift auch, wenn die nahe Familie in die Immobilie einziehen möchte. Es gibt einen Unterschied zwischen nahen Verwandten und entfernten Verwandten. Für folgende Verwandte darf man Eigenbedarf anmelden: Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister des Eigentümers. Der Eigentümer muss dazu die Wohnung ausdrücklich benötigen, den Eigenbedarf anmelden und keine weitere gleichwertige Wohnung besitzen. Die Hoffnung auf die eigenen vier Wände reicht nicht aus. Daher müssen Eigentümer und Vermieter angemessene und nachvollziehbare Gründe angeben. Damit erklärt sich eindeutig, warum er oder der Bezugsberechtigte in die Wohnung einziehen möchte. Diese Angaben sowie der Name der einziehenden Person sind auch im Kündigungsschreiben an den Mieter anzugeben.
Dies gilt für fortgeschrittene, rechtswidrige oder übermäßige persönliche Nutzung
Doch es gibt auch schwarze Schafe. Manche Vermieter möchten ihre Mieter kündigen, um höhere Mieten zu verlangen oder die Mieter zu vertreiben. Hier spricht man von vorgeschobenem Eigenbedarf. Das ist rechtlich nicht zulässig. Der Eigentümer bzw. Vermieter muss nachweisen können, dass der Eigenbedarf mindestens für ein Jahr stattfand. Die Eigenbedarfskündigung ist nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Gerade wenn mehrere vergleichbare Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus leer stehen. Theoretisch müssen Eigentümer die Belegung leerstehender Wohnungen mit rechtlichen Mitteln prüfen. So ist beispielsweise eine Vertragskündigung bei nachträglichem Leerstand der Immobilie unzulässig.
Auch bei einer Kündigung aus Eigennutzung, bei welcher übermäßiger Wohnraum betitelt wird ist ungültig. Da es unangemessen ist, wenn der Vermieter behauptet, dass der aktuelle Vermieter zu viel Wohnraum nutzt oder man den Bedarf nach mehr Wohnraum als Anhaltspunkt verwendet.
Wann ist Eigenbedarf unzulässig?
Untreue und paradoxe Ansprüche entstehen, wenn ein Vermieter einen Mietvertrag aus vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss kündigt. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter müssen sich bei Vertragsabschluss darüber im Klaren sein, dass der Mieter die Wohnung in absehbarer Zeit benötigt. Andererseits soll der Verkäufer der KWAG-Immobilie wissen, dass er die Eigentumswohnung in absehbarer Zeit nicht benötigt. Je nach persönlichen Interessen kann es sinnvoll sein, einen Mietvertrag auf Zeit abzuschließen.