Dienstbarkeit

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Der Begriff Dienstbarkeit stellt einen Sammelbegriff dar, der sich in drei verschiedene Unterbegriffe gliedert (BGB). Die jeweilig zutreffenden Dienstbarkeiten sollten zur Sicherheit immer im Grundbuch vermerkt werden. Unter der Grunddienstbarkeit versteht man die Belastung eines Grundstücks, was sich wodurch der jeweilige Eigentümer des Grundstücks profitiert. Dem Eigentümer des fremden Grundstücks können verschiedene Rechte, wie Geh-, Fahrt- und Leistungsrecht zugesprochen werden. Für die Entstehung der Grunddienstbarkeit ist eine Übereinstimmung von den Eigentümern, sowie die Eintragung ins Grundbuch notwendig. Bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erhält eine bestimmte natürliche oder juristische Person die Berechtigung, das belastende Grundstück punktuell nutzen zu dürfen. Der Unterschied zum Nießbrauchrecht ist, dass bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit die Beschränkung der Grundstücknutzung nur punktuell vorhanden ist. Die persönliche Dienstbarkeit differenziert sich von der Grunddienstbarkeit insofern, als dass diese einer bestimmten Person und nicht dem Eigentümer des Grundstücks zugesprochen wird. Auch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ergibt sich durch Übereinstimmer zwischen den beiden Parteien und der Eintragung in das Grundbuch, wodurch auch ein Schutz gegen Störer garantiert ist. Das Nießbrauchrecht hingegen, beinhaltet ein ganzheitliches Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück. Wird das Nießrecht an eine andere Person übergeben, geht das Recht der Nutzung und Fruchtziehung auf diese Person über. Der Eigentümer behält allerdings das grundsätzliche Verfügungsrecht. Aufzufinden ist das Nießbrauchrecht oftmals in Übergabeverträgen. So lässt das Nießbrauchrecht, anders als beim Wohnungsrecht, beispielsweise zu, dass den Eltern auch nach Übergabe eines Mietobjektes an ihre Nachkommen, die Mieterträge zustehen.

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