Grundsteuererklärung: Bayern verlängert Frist

Zum 31. Januar 2023 lief die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung eigentlich ab. Der Freistaat Bayern beschließt Fristverlängerung bis zum 30.April 2023.

Zum 31. Januar 2023 lief die, bereits verlängerte, Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab - eigentlich. Der Freistaat Bayern beschließt eine Fristverlängerung um weitere drei Monate – und das auf den letzten Drücker. Die neue Abgabefrist ist nun der 30. April 2023. Bis Ende Januar sollen nur rund 70 Prozent der Grundsteuererklärung abgegeben worden sein.

Für wen gilt die erneute Fristverlängerung bis 30.April 2023?

Auf Drängen der Steuerberater, die enorm ausgelastet und überlastet sein, verlängert der bayerische Finanzminister Albert Füracker die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Bayern ist dabei das einzige Bundesland, das eine Fristverlängerung gewährt. Entscheidend ist dabei die Lage des Grundstücks und nicht der Wohnort des Eigentümers. Wohnt der Eigentümer außerhalb Bayerns, besitzt aber zum Beispiel eine Immobilie in München, profitiert er von der Verlängerung.

Wie die weiteren Bundesländer verfahren werden, ist nicht absolut klar. Jedoch geht man davon aus, dass die Finanzämter zuerst Erinnerungsschreiben verschicken werden. Bußgelder oder Zwangsgelder sollen erst nach Verstreichen einer konkreten Fristsetzung im Einzelfall erhoben werden.

Nur rund 70 Prozent bisher eingegangen

Durch die Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärung will der Freistaat Bayern eine Entlastung geben. Gerade die Steuerberater kämen kaum noch hinterher. Bis Ende Januar – der ursprünglichen, aber auch schon verlängerten Frist – seien nur rund 4,3 Millionen Grundsteuererklärungen eingegangen. Das entspricht circa 70 bis 80 Prozent. Die restlichen haben nun noch einmal bis 30. April 2023 Zeit. Laut Füracker ist das das größte Steuerprojekt seit Jahrzehnten, und das in ganz Deutschland. Die Grundsteuerreform ist dabei keine politische Entscheidung, sondern eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Bei Nichtabgabe drohen Schätzung oder Zwangsgeld

Reagiert der Immobilienbesitzer auch nicht auf gesetzte Nachfristen und Schreiben vom Finanzamt, muss er mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Laut Füracker setzt das Finanzamt dann einen Schätzwert fest. Dieser kann jedoch nachteilig für den Eigentümer sein. Die eigentliche Steuererhebung erfolgt dann ab dem Jahr 2025. Durch unterschiedliche Hebesätze der Städte und Kommunen und die Möglichkeit zur Anpassung lässt sich noch keine finale Aussage über die Höhe der Steuerlast tätigen. Denn der jeweilige Hebesatz wird mit dem ermittelten Messbetrag multipliziert. Dieser ergibt sich aus dem Grundsteuerwert (Grundstückswert) und der Steuermesszahl. Die Grundsteuer gehört dabei zu den umlagefähigen Kosten. Sie kann bei vermieteten Objekten auf den Mieter umgelegt werden.

Hintergrundinformation zur Grundsteuererklärung

Alle Details zur Grundsteuererklärung finden Sie in diesem Blogpost. Durch die in 2019 beschlossene Grundsteuerreform gilt ab dem Jahr 2025 eine neue Berechnung der Grundsteuer in Deutschland. Im Post erfahren Sie was bei Nicht-Abgabe drohen kann, warum die Grundsteuererklärung gemacht werden muss und welche Daten Sie benötigen.

Stand: 31. Januar 2023

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