Unbedenklichkeitsbescheinigung

Tags

Um die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erhalten, muss der Erwerber der Immobilie die entsprechende Grunderwerbsteuer bezahlt haben. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt auch dann zu erstellen, wenn die Grunderwerbssteuer etwa gestundet wurde und gewährleistet ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt werden wird und die Steuerforderung des Fiskus als nicht gefährdet gilt (§ 22 Abs. II GrEStG). Die Erteilung der Bescheinigung erfolgt immer schriftlich – eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist per se immer ausgeschlossen. Aus dem Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes kann die Höhe der Grunderwerbsteuer entnommen werden. Dem Erbwerber einer Immobilie wird dieser Bescheid dem Erwerber vom Finanzamt unmittelbar nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages beim Notar übersendet. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann vom Erwerber direkt beim zuständigen Finanzamt beantragt und abgeholt werden. In der Regel wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt dem Notar übersandt. Dieser reicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt ein. Örtlich zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Liegt das Grundstück jedoch in den Bezirken unterschiedlicher Bundesländer, ist das Finanzamt für die Besteuerung seines Grundstückanteils in seinem jeweiligen Bezirk zuständig. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn auch keine Grunderwerbsteuer anfällt. Die Grunderwerbsteuer entfällt dann, wenn der Erwerb des Grundstücks steuerbefreit ist, z.B., wenn ein Ehegatte das Grundstück erwirbt.

Bild folgt
Es wird derzeit nur der Portrait-Modus unterstützt, bitte drehen Sie Ihr Smartphone.