Erbpacht

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Ein Erbbaurecht ist das Recht, ein Grundstück zur Errichtung einer Immobilie zu nutzen

Die Erbpacht ist ein Erbbaurecht. Es stellt eine Alternative zum Kauf von Grundstücken dar. Bauland ist gerade in Ballungsräumen wie München knapp und teuer. Dadurch scheiterten viele Träume vom Hausbau in München, weil nicht genügend Bauland, zum Beispiel von der KWAG, zur Verfügung steht. Oder auch, weil die KWAG-Immobilie gar nicht finanzierbar ist. Aufgrund von Erbpachtrechten sind die Anschaffungskosten geringer. Denn das Erbpachtrecht erlaubt es Ihnen, auf fremdem Grundstück zu bauen.

Durch das Erbbauchrecht kann man eine Immobilie auf einem Grundstück errichten. In diesem Fall ist die Immobilie jedoch immer noch Eigentum des Vermieters und nicht des Bauherrn. Der Mieter hat nur Rechte an der fertiggestellten Immobilie. Laienhaft ausgedrückt entspricht ein Pachtvertrag einem langfristigen Pachtvertrag. Beim Bau einer Mietwohnung sind einige Dinge zu beachten.

Langfristige Mietverträge als historische Form

Rechtlich gesehen ist die Dauerpacht eine historische Form des landwirtschaftlichen Eigentums in München und seit 1947 verboten. Das Prinzip des Erbbaurechts besteht darin, dass der Bauherr (Inhaber des Erbbaurechts) das Grundstück für Jahrzehnte verpachtet, um darauf das Grundstück zu errichten. Der Mieter begleicht dies mit einer Pacht. Diese beträgt in der Regel 3 % bis 5 % des Immobilienwertes pro Jahr. Daher bleibt die Immobilie während der gesamten Laufzeit Eigentum des Leasingnehmers. Häuser hingegen gehören dem Erbbaurechtsinhaber. Grundstücke finden Sie bei der KWAG in München.

Der Erbpachtvertrag kann nur durch Verhandlung zwischen den beiden Parteien vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden

Unter besonderen Umständen steht dem Mieter aber auch ein einseitiges Kündigungsrecht zu. Dies ist beispielsweise bei Reverse-Transaktionen der Fall. Kann der Mieter die Pacht nicht zahlen, vernachlässigt er das Objekt oder bricht seine Vertragspflichten kann eine Kündigung drohen. Muss der Erbpächter das Grundstück zurückgeben, kann er Schadenersatz von zwei Drittel des Gebäudewerts verlangen. Der Erbpächter kann das Grundstück auch verkaufen, jedoch nur mit Zustimmung des Eigentümers. Die Verweigerung der Einwilligung bedarf jedoch eines wichtigen Grundes. Dies kann beispielsweise den Wunsch darstellen, das Grundstück gewerblich zu nutzen. Außerdem hat der Eigentümer ein Vorkaufsrecht. Die Kündigung durch den Mieter ist jedoch äußerst selten.

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