Auflassung

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Was ist die Auflassung?

Die Auflassung stellt aus der juristischen Sicht die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie dar, die durch den Verkauf in das Eigentum des Käufers übergeht, wodurch ein Eigentumsübergang stattfindet, der auch im Grundbuch festgehalten wird (§§ 873 und 925 BGB). Die Auflassung findet normalerweise 6-8 Wochen nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises statt. Die Auflassung ist ein wichtiger Bestandteil eines notariellen Kaufvertrages.  Wichtig dabei ist laut BGB, dass die Auflassung nur im Beisein beider Parteien, also Käufer (Erwerber der Immobilie) und Verkäufer der Immobilie vor dem Notar erklärt werden kann. Der zuständige Notar ist dabei für die Beurkundung bevollmächtigt und betrifft in der Regel den gleichen Notar, welcher auch den Kaufvertrag beurkundet hat.

Wann ist eine Auflassung hinfällig?

Hinfällig ist eine Auflassung dann, wenn das Grundstück, die Wohnung oder das Haus in der Erbfolge an einen Erben übergeht oder in einem Verfahren einer Zwangsversteigerung an den Meistbietenden übergeht. Eigentümer eines Objekts, das sich in einer Zwangsversteigerung befindet, wird, wer das höchste Gebot abgibt und somit der Meistbietende ist. In folgenden Fällen ist eine Auflassungsvormerkung nicht notwendig. Bei einem Erbe und bei einer Zwangsversteigerung. Um das Eigentum am Grundstück auf den Erben umzuschreiben genügt es einer formlosen Beantragung beim Grundbuchamt. Bei einer Zwangsversteigerung wird automatisch der Meistbietende Eigentümer der Immobilie. Auch hier ist eine Auflassungsvormerkung somit nicht nötig.

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