Gewährleistungsausschluss

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Ein typischer Satz für die Gewährleistung lautet: „Gekauft wie besichtigt“. Der Gewährleistungsausschluss dient in Erster Linie dem Verkäufer, weil dieser sich bei Unstimmigkeiten darauf berufen kann. Allerdings gilt dies nur bei offensichtlichen Mängeln. Hierbei handelt es sich um Mängel, die ein gewöhnlicher Käufer bei sorgfältiger Betrachtung der Immobilie auch ohne Sachverständigen, bemerken kann. Inwiefern der Käufer seine Sorgfaltspflicht bei der Besichtigung der Immobilie wahrnimmt, bleibt ihm überlassen, denn das Risiko trägt er. Anders sieht der Sachverhalt bei versteckten Mängeln aus. Darunter zu verstehen sind Mängel, die ein Käufer selbst bei ausführlichster Begutachtung der Immobilie, nicht gesehen hätte. Trifft dieser Fall ein, greift der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht und ist somit nichtig. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich geheim hält und den Kaufinteressenten somit arglistig täuscht, weil er befürchtet, dass dieses Wissen den Käufer dazu veranlasst die Immobilie eventuell nicht zu kaufen. Da die Grenze zwischen offensichtlichen und versteckten Mangel in der Realität meist fließend ist, kann dies zu Komplikationen führen.

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