Verzugszinsen aus Kaufvertrag

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Ein im Immobilienkaufvertrag bezeichneter und vereinbarter Kaufpreis ist bei Fälligkeit zahlbar. Damit gewährleistet ist, dass der Käufer der Immobilie auch fristgerecht zahlt, wird oft ein Verzugszins vereinbart. Der Zahlungstermin für den Kaufpreis wird mit einem klaren Kalenderbezug bestimmt (z.B. ist der Kaufpreis fällig und zahlbar am…). Mit der Fälligkeit des Kaufpreises tritt auch automatisch der Verzug ein Siehe hierzu (§ 286 Abs. II Nr. 1 BGB). Im Kaufvertrag wird oft klargestellt, dass der Käufer der Immobilie bei Fälligkeit des Kaufpreises automatisch in Verzug kommt. Oft hängt aber die Fälligkeit davon ab, ob dem jeweiligen Notar alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die für den Vollzug des Kaufvertrages essentiell sind. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges ist aber klar geregelt, dass der Erwerber Verzugszinsen zu zahlen hat. Diese können explizit im Kaufvertrag vereinbart worden sein. In allen anderen Fällen kommt dann der gesetzliche Verzugszinssatz zum Tragen.  Dieser beträgt gemäß § 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Verzugsbeginn nicht klar in einem jeweiligen Kaufvertrag bestimmt, können Verzugszinsen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nicht in eine Vollstreckungsklausel miteinbezogen werden. Wenn sie einbezogen werden, muss darüber hinaus der Verzugsbeginn auch kalendermäßig bestimmt werden. Will der Erwerber der Immobilie die Voraussetzungen des Verzugs beanstanden, kann er dies nur dadurch erreichen, indem er in Form einer Vollstreckungsabwehrklage die Forderung des Verkäufers bestreitet und deren Vollstreckung verhindert.

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