Modernisierung (Wohnungseigentümergemeinschaft)

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Modernisierungen sind solche Maßnahmen, die den Gebrauchswert einer Wohnungseigentumsanlage nachhaltig erhöhen und dazu dienen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder aber zu nachhaltigen Einsparungen von Energie oder Wasser führen (§§ 559, 555b Nr. 1, 3 – 6 BGB). Wenn Sie beabsichtigen Ihre Immobilie in München zu verkaufen, kann es von Vorteil sein, die Wohnung vorher noch entsprechende zu modernisieren und die Verkaufschancen zu verbessern. Innerhalb seines Sondereigentums kann der Wohnungseigentümer selbstverständlich jede Art von Modernisierung vornehmen. Ist jedoch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, ist er natürlich auf die Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen. Modernisierungen können auch ohne eine konkreten Reparaturbedarf durchgeführt werden, wenn sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sind. Doppelt qualifizierte Mehrheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Wohnungseigentümer die Modernisierungsmaßnahme mit drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschließen müssen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Modernisierung. Modernisierungsmaßnahmen sind aber immer von reinen Instandhaltungs – und Instandsetzungsmaßnahmen abzugrenzen, die durch einfache Mehrheit beschlossen werden können. Die reine Modernisierung ist zudem von der modernisierenden Instandsetzung abzugrenzen. Diese kann auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, insofern konkreter oder ein absehbarer Instandsetzungsbedarf besteht. Typische Modernisierungsmaßnahmen sind z.B. der Austausch einfach verglaster Fenster durch Isolierglasfenster. Besteht dagegen konkreter Instandsetzungsbedarf  - alle Fenstergläser sind altersbedingt undicht - würde es sich dabei um eine modernisierende Instandsetzung handeln.

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