Löschungsbewilligung

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Wenn ein im Grundbuch mit Rechten belastetes Grundstück verkauft wird, sollte im notariellen Kaufvertrag klargestellt werden, welche Rechte der Käufer explizit übernimmt und welche Rechte gelöscht werden sollen. Soll ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht werden, muss diejenige Person eine Löschungsbewilligung erteilen, zu deren Gunsten das Recht besteht (§ 875 BGB). Der Verkäufer der Immobilie kann die Löschungsbewilligung beim Gläubiger selbst besorgen oder die Parteien beauftragen einen Notar beim jeweiligen Gläubiger die notwendige Löschungsbewilligung einzuholen.

Ist zum Beispiel zugunsten eines Gläubigers eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen, die zur Sicherung eines noch nicht vollständig abbezahlten Darlehens dient, muss der zuständige Notar den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die Ablöseforderung genau zu beziffern. Der Gläubiger übersendet dann die Löschungsbewilligung an den Notar verbunden mit der Auflage, nur dann davon Gebrauch zu machen, wenn aus dem Kaufpreis seine über eine Buchgrundschuld gesicherte Forderung bezahlt wird. Nur dann ist auch gewährleistet, dass der Käufer den Kaufpreis solange nicht zahlt, bevor sichergestellt ist, dass er das Grundstück lastenfrei erwirbt. Erst wenn sämtliche Löschungsbewilligungen vorliegen, kann der Käufer das Grundstück unbelastet erwerben und das zuständige Grundbuchamt das Eigentum gemäß dem Vertrag im Grundbuch auf den Käufer umschreiben.

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